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| b) |
Im übrigen ist der
ImmissionsStundenwert eingehalten, wenn die Gesamtbelastung
ermittelt durch die Addition der Zusatzbelastung für das Jahr zu den
Vorbelastungskonzentrationswerten für die Stunde an den jeweiligen
Beurteilungspunkten kleiner oder gleich dem Immissionskonzentrationswert
für 1 Stunde ist oder eine Auswertung ergibt, dass die zulässige
Überschreitungshäufigkeit eingehalten ist, es sei denn, dass durch
besondere Umstände des Einzelfalls, z.B. selten auftretende hohe
Emissionen, eine abweichende Beurteilung geboten ist. |
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Prüfung, soweit Immissionswerte nicht festgelegt sind, und
in Sonderfällen
Bei luftverunreinigenden Stoffen, für die Immissionswerte in
Nummern 4.2 bis 4.5 nicht festgelegt sind, und in den Fällen, in denen auf
Nummer 4.8 verwiesen wird, ist eine Prüfung, ob schädliche
Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können, erforderlich, wenn
hierfür hinreichende Anhaltspunkte bestehen.
Die Prüfung dient
| a) |
der Feststellung, zu welchen Einwirkungen
die von der Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen im Beurteilungsgebiet
führen; Art und Umfang der Feststellung bestimmen sich nach dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit; |
und
| b) |
der Beurteilung, ob diese Einwirkungen als
Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die
Allgemeinheit oder die Nachbarschaft anzusehen sind; die Beurteilung richtet
sich nach dem Stand der Wissenschaft und der allgemeinen
Lebenserfahrung. |
Für die Beurteilung, ob Gefahren, Nachteile oder
Belästigungen erheblich sind, gilt:
| a) |
Gefahren für die menschliche
Gesundheit sind stets erheblich. Ob Gefahren für Tiere, Pflanzen und
andere Sachen erheblich sind, ist nach den folgenden Buchstaben b und c zu
beurteilen. |
| b) |
Nachteile oder Belästigungen sind
für die Allgemeinheit erheblich, wenn sie nach Art, Ausmaß oder
Dauer das Gemeinwohl beeinträchtigen. |
| c) |
Nachteile oder Belästigungen sind
für die Nachbarschaft erheblich, wenn sie nach Art, Ausmaß oder
Dauer unzumutbar sind. |
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