- 38 -

4.7.2

Immissions–Tageswert

a) Der Immissions–Tageswert ist auf jeden Fall eingehalten,
wenn die Kenngröße für die Vorbelastung I J V nicht höher ist als 90 vom Hundert des Immissions–Jahreswertes und
wenn die Kenngröße I T V die zulässige Überschreitungshäufigkeit des Immissions–Tageswertes zu maximal 80 vom Hundert erreicht und
wenn sämtliche für alle Aufpunkte berechneten Tageswerte I T Z nicht größer sind, als es der Differenz zwischen dem Immissions–Tageswert (Konzentration) und dem Immissions–Jahreswert entspricht.
b)
Im übrigen ist der Immissions–Tageswert eingehalten, wenn die Gesamtbelastung – ermittelt durch die Addition der Zusatzbelastung für das Jahr zu den Vorbelastungskonzentrationswerten für den Tag – an den jeweiligen Beurteilungspunkten kleiner oder gleich dem Immissionskonzentrationswert für 24 Stunden ist oder eine Auswertung ergibt, dass die zulässige Überschreitungshäufigkeit eingehalten ist, es sei denn, dass durch besondere Umstände des Einzelfalls, z.B. selten auftretende hohe Emissionen, eine abweichende Beurteilung geboten ist.

4.7.3

Immissions–Stundenwert

a) Der Immissions–Stundenwert ist auf jeden Fall eingehalten,
wenn die Kenngröße für die Vorbelastung I J V nicht höher ist als 90 vom Hundert des Immissions–Jahreswertes und
wenn die Kenngröße I S V die zulässige Überschreitungshäufigkeit des Immissions–Stundenwertes zu maximal 80 vom Hundert erreicht und
wenn sämtliche für alle Aufpunkte berechneten Stundenwerte I S Z nicht größer sind, als es der Differenz zwischen dem Immissions–Stundenwert (Konzentration) und dem Immissions–Jahreswert entspricht.