| b) |
Im übrigen ist der
ImmissionsTageswert eingehalten, wenn die Gesamtbelastung
ermittelt durch die Addition der Zusatzbelastung für das Jahr zu den
Vorbelastungskonzentrationswerten für den Tag an den jeweiligen
Beurteilungspunkten kleiner oder gleich dem Immissionskonzentrationswert
für 24 Stunden ist oder eine Auswertung ergibt, dass die zulässige
Überschreitungshäufigkeit eingehalten ist, es sei denn, dass durch
besondere Umstände des Einzelfalls, z.B. selten auftretende hohe
Emissionen, eine abweichende Beurteilung geboten ist. |