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an Standorten mit vermuteter Unter– oder Überschreitung der Belastungskriterien gemäß Nummer 4.6.2.1 diese nachzuweisen. Je nach Ergebnis sind dann ggf. Messungen nach Nummer 4.6.2.6 vorzunehmen.

4.6.3

Kenngrößen für die Vorbelastung

4.6.3.1

Allgemeines

Immissionsmessungen oder vergleichbare Feststellungen über die Immissionsbelastung dürfen herangezogen werden, wenn sie nicht länger als 5 Jahre zurückliegen und sich die für die Beurteilung maßgeblichen Umstände in diesem Zeitraum nicht wesentlich geändert haben.

Die Kenngrößen für die Vorbelastung sind aus den Stundenmittelwerten der kontinuierlichen Messungen bzw. diskontinuierlichen Messungen für jeden Beurteilungspunkt zu bilden.

4.6.3.2

Ermittlung der Kenngrößen für die Vorbelastung

Die Kenngröße für die Immissions–Jahres–Vorbelastung (I J V) ist der Jahresmittelwert, der aus allen Stundenmittelwerten gebildet wird.
Die Kenngröße für die Immissions–Tages–Vorbelastung (I T V) ist die Überschreitungshäufigkeit (Zahl der Tage) des Konzentrationswertes für 24–stündige Immissionseinwirkung.
Die Kenngröße für die Immissions–Stunden–Vorbelastung (I S V) ist die Über-schreitungshäufigkeit (Zahl der Stunden) des Konzentrationswertes für 1–stündige Immissionseinwirkung.

4.6.3.3

Auswertung der Messungen

Aus den Messwerten sind die Kenngrößen I J V, I T V, I S V zu bilden, soweit für die jeweiligen Schadstoffe Immissionswerte für jährliche, tägliche und stündliche Einwirkung festgelegt sind.