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Bei diskontinuierlichen Messungen sind Verfahren anzuwenden, die in Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften zum BundesImmissionsschutzgesetz, in VDI Richtlinien, DIN, CEN oder ISONormen beschrieben sind. |
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4.6.2.7 |
MesshäufigkeitBei kontinuierlicher Messung muss bezogen auf die ermittelten Stundenmittelwerte eine Mindestverfügbarkeit von 75 vom Hundert gewährleistet sein. Sind weniger als 90 vom Hundert der Stundenmittelwerte verfügbar, ist die Zahl der Überschreitungen des Grenzwerts (gemäß den Nummern 4.7.2 Buchstabe b und 4.7.3. Buchstabe b ermittelt) auf 100 vom Hundert hochzurechnen. Diese Anforderungen an die Verfügbarkeit gelten auch für Tagesmittelwerte der Schwebstaubbelastungsmessung. Bei diskontinuierlicher Messung beträgt die Zahl der Messwerte pro Messpunkt in der Regel 104. Die Probenahmezeiten sind zufällig über den Messzeitraum zu verteilen, um eine zeitlich repräsentative Probenahme sicherzustellen. |
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4.6.2.8 |
MesswerteDie Messwerte sind entsprechend den Zeitbezügen der Immissionswerte als Jahresmittelwert, Tagesmittelwert und Stundenmittelwert festzustellen. Bei diskontinuierlichen Messungen soll die Probenahmezeit in der Regel 1 Stunde betragen. |
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4.6.2.9 |
Orientierende MessungenFür die Ermittlung der Vorbelastung an
Standorten, an denen eine Überschreitung der in Nummer 4.6.2.1
dargestellten Unterschreitungsschwellen der Vorbelastung (75 vom Hundert bzw.
90 vom Hundert) nicht ausgeschlossen werden kann, sind Messungen nach Nummer
4.6.2.6 durchzuführen.
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