- 35 -

 

Bei diskontinuierlichen Messungen sind Verfahren anzuwenden, die in Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften zum Bundes–Immissionsschutzgesetz, in VDI– Richtlinien, DIN–, CEN– oder ISO–Normen beschrieben sind.

4.6.2.7

Messhäufigkeit

Bei kontinuierlicher Messung muss bezogen auf die ermittelten Stundenmittelwerte eine Mindestverfügbarkeit von 75 vom Hundert gewährleistet sein. Sind weniger als 90 vom Hundert der Stundenmittelwerte verfügbar, ist die Zahl der Überschreitungen des Grenzwerts (gemäß den Nummern 4.7.2 Buchstabe b und 4.7.3. Buchstabe b ermittelt) auf 100 vom Hundert hochzurechnen. Diese Anforderungen an die Verfügbarkeit gelten auch für Tagesmittelwerte der Schwebstaubbelastungsmessung.

Bei diskontinuierlicher Messung beträgt die Zahl der Messwerte pro Messpunkt in der Regel 104. Die Probenahmezeiten sind zufällig über den Messzeitraum zu verteilen, um eine zeitlich repräsentative Probenahme sicherzustellen.

4.6.2.8

Messwerte

Die Messwerte sind entsprechend den Zeitbezügen der Immissionswerte als Jahresmittelwert, Tagesmittelwert und Stundenmittelwert festzustellen. Bei diskontinuierlichen Messungen soll die Probenahmezeit in der Regel 1 Stunde betragen.

4.6.2.9

Orientierende Messungen

Für die Ermittlung der Vorbelastung an Standorten, an denen eine Überschreitung der in Nummer 4.6.2.1 dargestellten Unterschreitungsschwellen der Vorbelastung (75 vom Hundert bzw. 90 vom Hundert) nicht ausgeschlossen werden kann, sind Messungen nach Nummer 4.6.2.6 durchzuführen.
Zur Verminderung des Messaufwands kommen orientierende Messungen nur in Betracht, um

bei vorhandenem Vorwissen einen von der Größenordnung her bekannten Jahresmittelwert abzusichern,