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dass sowohl eine Beurteilung des vermutlich höchsten Risikos durch langfristige Exposition als auch durch eine Exposition gegenüber Spitzenbelastungen ermöglicht wird. Falls es sich um einen Schadstoff handelt, für den nur ein Immissionswert für jährliche Einwirkung festgelegt ist, genügt im Regelfall 1 Beurteilungspunkt. Beurteilungspunkte sind so festzulegen, dass sie nicht weiter von der Anlage entfernt sind, als es dem 50fachen der tatsächlichen Schornsteinhöhe entspricht. Es sollen keine Beurteilungspunkte gewählt werden, an denen die Zusatzbelastung geringer als 1 vom Hundert des Langzeitkonzentrationswertes ist (Beurteilungsgebiet). Bei sehr inhomogener Struktur der Vorbelastung (z.B. bei stark gegliedertem Gelände, besonderen meteorologischen Verhältnissen, Einfluss mehrerer niedriger Emittenten im Beurteilungsgebiet) können mehr als zwei Beurteilungspunkte erforderlich sein. Wenn sich zeigt, dass die Immissionsstruktur bezüglich kurzfristiger Spitzenbelastungen und langzeitiger Belastungen gleichartig ist, kann auch ein Beurteilungspunkt genügen. Beurteilungspunkte zur Überprüfung der
Immissionswerte nach Nummer 4.4.1 sind so festzulegen, dass sie mehr als
Die Festlegung der Beurteilungspunkte ist im Messplan zu begründen. |
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4.6.2.6 |
MessverfahrenIn der Regel ist die Vorbelastung kontinuierlich zu bestimmen, da mit diskontinuierlichen Messmethoden nur die Jahresmittelwerte mit ausreichender Genauigkeit abgeleitet werden können. Insoweit kommen diskontinuierliche Messungen nur dann in Betracht, wenn für den jeweiligen Schadstoff nur ein Immissionswert für jährliche Einwirkung festgelegt ist oder wenn aufgrund bereits vorhandenen Vorwissens nur noch orientierende Messungen erforderlich sind, um beispielsweise einen bereits bekannten Jahresmittelwert abzusichern, und wenn eine Bestimmung kurzzeitiger Spitzenbelastungen entbehrlich ist. |