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4.6.2.4 |
MesszeitraumDer Messzeitraum beträgt in der Regel 1 Jahr. Ein kürzerer Messzeitraum ist nicht möglich, es sei denn, dass aufgrund der laufenden Messungen klar wird, dass der Antragsteller von Immissionsmessungen entsprechend Nummer 4.6.2.1 freigestellt werden kann. |
4.6.2.5 |
Festlegung der BeurteilungspunkteDie Beurteilungspunkte sind so festzulegen, dass eine Beurteilung der Gesamtbelastung an den Punkten mit mutmaßlich höchster relevanter Belastung für dort nicht nur vorübergehend exponierte Schutzgüter ermöglicht wird. Messungen, die nur für einen sehr kleinen Bereich repräsentativ sind, sollen vermieden werden. Bei der Auswahl der Beurteilungspunkte sind somit die Belastungshöhe, ihre Relevanz für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit und die Exposition zu prüfen. Zunächst werden der nach Anhang 3 durchgeführten Ausbreitungsrechnung im Genehmigungsverfahren bzw. einer entsprechenden Ausbreitungsrechnung im Überwachungsverfahren die Aufpunkte mit maximaler berechneter Zusatzbelastung entnommen. Für Schadstoffe, für die nur ein Immissionswert als Jahresmittelwert festgesetzt worden ist, ist nur der berechnete Jahresmittelwert zu berücksichtigen, für Schadstoffe mit maximalen Tages oder Stundenwerten sind auch diese zu berücksichtigen. In einem zweiten Schritt sind die im Beurteilungsgebiet vorhandene Vorbelastung durch andere Quellen sowie das Vorwissen über die Belastungsstruktur zu berücksichtigen. Insbesondere ist der mögliche Einfluss vorhandener niedriger Quellen einschließlich Straßen abzuschätzen. Als Vorwissen können ältere Messungen, Messergebnisse aus vergleichbaren Gebieten, Ergebnisse orientierender Messungen sowie Ergebnisse von Ausbreitungsrechnungen oder schätzungen herangezogen werden. Für die sich aus diesen Prüfschritten ergebenden Punkte mit mutmaßlich höchster Gesamtbelastung wird deren Relevanz bezüglich der zu beurteilenden Anlage geprüft. Nach dieser Prüfung sind in der Regel zwei Beurteilungspunkte festzulegen, so |