- 32 -

4.6.2

Ermittlung der Vorbelastung

4.6.2.1

Kriterien für die Notwendigkeit der Ermittlung der Vorbelastung

Die Ermittlung ist vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht erforderlich, wenn aufgrund des Vorwissens, z.B. durch Rechnungen, vorhandene Messdaten oder Kenntnisse von vergleichbaren Standorten, festgestellt werden kann, dass für den jeweiligen Schadstoff am Ort der höchsten Vorbelastung

der Jahresmittelwert weniger als 75 vom Hundert des Konzentrationswertes,
der höchste 24–Stunden–Wert weniger als 90 vom Hundert des 24–Stunden– Konzentrationswertes und
der höchste 1–Stunden–Wert weniger als 90 vom Hundert des 1–Stunden–Konzentrationswertes beträgt.

Absatz 1 gilt nicht, wenn wegen erheblicher Emissionen aus diffusen Quellen, besonderer betrieblicher, topographischer oder meteorologischer Verhältnisse eine Überschreitung von Immissionswerten nicht ausgeschlossen werden kann.

4.6.2.2

Messplanung

Die Messungen sind nach einem mit der zuständigen Behörde abgestimmten Messplan durchzuführen, in dem die Beurteilungspunkte, die Messobjekte, der Messzeitraum, die Messverfahren, die Messhäufigkeit, die Messdauer von Einzelmessungen in Abhängigkeit von den jeweiligen Quellen bzw. Quellhöhen unter Berücksichtigung der meteorologischen Situation dargestellt werden.

4.6.2.3

Messhöhe

Die Immissionen sind in der Regel in 1,5 m bis 4 m Höhe über Flur sowie in mehr als 1,5 m seitlichem Abstand von Bauwerken zu messen. In Waldbeständen kann es erforderlich sein, höhere Messpunkte entsprechend der Höhe der Bestockung festzulegen.