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4.6.2 |
Ermittlung der Vorbelastung |
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4.6.2.1 |
Kriterien für die Notwendigkeit der Ermittlung der VorbelastungDie Ermittlung ist vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht erforderlich, wenn aufgrund des Vorwissens, z.B. durch Rechnungen, vorhandene Messdaten oder Kenntnisse von vergleichbaren Standorten, festgestellt werden kann, dass für den jeweiligen Schadstoff am Ort der höchsten Vorbelastung
Absatz 1 gilt nicht, wenn wegen erheblicher Emissionen aus diffusen Quellen, besonderer betrieblicher, topographischer oder meteorologischer Verhältnisse eine Überschreitung von Immissionswerten nicht ausgeschlossen werden kann. |
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4.6.2.2 |
MessplanungDie Messungen sind nach einem mit der zuständigen Behörde abgestimmten Messplan durchzuführen, in dem die Beurteilungspunkte, die Messobjekte, der Messzeitraum, die Messverfahren, die Messhäufigkeit, die Messdauer von Einzelmessungen in Abhängigkeit von den jeweiligen Quellen bzw. Quellhöhen unter Berücksichtigung der meteorologischen Situation dargestellt werden. |
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4.6.2.3 |
MesshöheDie Immissionen sind in der Regel in 1,5 m bis 4 m
Höhe über Flur sowie in mehr als |