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soweit sich nicht wegen der besonderen
örtlichen Lage oder besonderer Umstände etwas anderes ergibt. Der
Massenstrom nach Buchstabe a) ergibt sich aus der Mittelung über die
Betriebsstunden einer Kalenderwoche mit dem bei bestimmungsgemäßem
Betrieb für die Luftreinhaltung ungünstigsten
Betriebsbedingungen.
In die Ermittlung des Massenstroms sind die
Emissionen im Abgas der gesamten Anlage einzubeziehen; bei der wesentlichen
Änderung sind die Emissionen der zu ändernden sowie derjenigen
Anlagenteile zu berücksichtigen, auf die sich die Änderung auswirken
wird, es sei denn, durch diese zusätzlichen Emissionen werden die in
Tabelle 7 angegebenen Bagatellmassenströme erstmalig überschritten.
Dann sind die Emissionen der gesamten Anlagen einzubeziehen.
Tabelle 7: |
Bagatellmassenströme |
| Schadstoffe |
Bagatellmassenstrom kg/h |
Schwefeloxide (Schwefeldioxid und
Schwefeltrioxid), angegeben als SO2 |
20 |
Stickstoffoxide
(Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als NO2
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20 |
| Benzol |
0,05 |
| Tetrachlorethen |
2,5 |
Staub (ohne Berücksichtigung
der Staubinhaltsstoffe) |
1 |
| Blei und seine Verbindungen,
angegeben als Pb |
0,025 |
Fluorwasserstoff und
gasförmige anorganische Verbindungen, angegeben als F |
0,15 |
| Ammoniak |
1,5 |
| Arsen und seine Verbindungen,
angegeben als As |
0,0025 |
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