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soweit sich nicht wegen der besonderen örtlichen Lage oder besonderer Umstände etwas anderes ergibt. Der Massenstrom nach Buchstabe a) ergibt sich aus der Mittelung über die Betriebsstunden einer Kalenderwoche mit dem bei bestimmungsgemäßem Betrieb für die Luftreinhaltung ungünstigsten Betriebsbedingungen.

In die Ermittlung des Massenstroms sind die Emissionen im Abgas der gesamten Anlage einzubeziehen; bei der wesentlichen Änderung sind die Emissionen der zu ändernden sowie derjenigen Anlagenteile zu berücksichtigen, auf die sich die Änderung auswirken wird, es sei denn, durch diese zusätzlichen Emissionen werden die in Tabelle 7 angegebenen Bagatellmassenströme erstmalig überschritten. Dann sind die Emissionen der gesamten Anlagen einzubeziehen.

Tabelle 7:

Bagatellmassenströme

Schadstoffe Bagatellmassenstrom
kg/h
Schwefeloxide (Schwefeldioxid und
Schwefeltrioxid), angegeben als SO2
20
Stickstoffoxide (Stickstoffmonoxid und
Stickstoffdioxid), angegeben als NO2
20
Benzol 0,05
Tetrachlorethen 2,5
Staub (ohne Berücksichtigung der
Staubinhaltsstoffe)
1
Blei und seine Verbindungen, angegeben als Pb 0,025
Fluorwasserstoff und gasförmige anorganische
Verbindungen, angegeben als F
0,15
Ammoniak 1,5
Arsen und seine Verbindungen, angegeben als As 0,0025