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c)
durch Maßnahmen im Rahmen eines Luftreinhalteplanes ihre Einhaltung nach einer Übergangsfrist zu erwarten ist, oder
d)
eine Prüfung für Sonderfälle nach Nummer 4.5.3 oder eine Sonderfallprüfung nach Nummer 4.8 ergibt, dass wegen besonderer Umstände des Einzelfalls keine schädlichen Umwelteinwirkungen einschließlich schädlicher Bodenveränderungen hervorgerufen werden können.

4.5.3

Sonderfälle bei Überschreitung von Prüf– und Maßnahmenwerten

Sind die Prüf– und Maßnahmenwerte nach Nummer 4.5.1 Buchstabe b), die Zusatzbelastungswerte nach Nummer 4.5.2 Buchstabe a) aa) und die Bagatellemissionsmassenströme nach Nummer 4.5.2 Buchstabe a) bb) überschritten, ist durch eine Sonderfallprüfung nach Nummer 4.8 zu untersuchen, ob und inwieweit aufgrund der Überschreitung der Prüf– und Maßnahmenwerte schädliche Bodenveränderungen vorliegen können, die durch Luftverunreinigungen verursacht werden. Werden schädliche Bodenveränderungen durch die natürliche Beschaffenheit des Bodens oder durch andere Einwirkungen als Luftverunreinigungen, z.B. Düngung, verursacht, sind bodenschutzrechtliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung schädlicher Bodenveränderungen in Betracht zu ziehen.

4.6

Ermittlung der Immissionskenngrößen

4.6.1

Allgemeines

4.6.1.1

Ermittlung im Genehmigungsverfahren

Die Bestimmung der Immissions–Kenngrößen ist im Genehmigungsverfahren für den jeweils emittierten Schadstoff nicht erforderlich, wenn

a)
die nach Nummer 5.5 abgeleiteten Emissionen (Massenströme) die in Tabelle 7 festgelegten Bagatellmassenströme nicht überschreiten und
b)
die nicht nach Nummer 5.5 abgeleiteten Emissionen (diffuse Emissionen) 10 vom Hundert der in Tabelle 7 festgelegten Bagatellmassenströme nicht überschreiten,