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Genehmigung bei Überschreitung der Immissionswerte
für Schadstoffdepositionen oder der Prüf und
Maßnahmenwerte
Überschreitet die nach Nummer 4.7 ermittelte
Gesamtbelastung für einen der in der Tabelle 6 genannten
luftverunreinigenden Stoffe an einem Beurteilungspunkt einen Immissionswert
oder sind Prüf und Maßnahmenwerte überschritten, darf die
Genehmigung wegen dieser Überschreitung nicht versagt werden, wenn
hinsichtlich des jeweiligen Schadstoffs
| a) |
| aa) |
die Kenngröße für
die Zusatzbelastung für die Deposition durch die Emissionen der Anlage an
keinem Beurteilungspunkt mehr als 5 vom Hundert des jeweiligen Immissionswertes
in Tabelle 6 beträgt oder |
| bb) |
die Emissionen aus den gefassten
Quellen der Anlage in Abhängigkeit von den jeweiligen
Schornsteinhöhen die im Anhang 2 dargestellten Massenströme bei
8 760 Betriebsstunden oder bei davon abweichenden Betriebsstunden
entsprechend umgerechneten äquivalenten Massenströmen nicht
überschreiten, |
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| b) |
durch eine Bedingung sichergestellt ist,
dass in der Regel spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme der Anlage
solche Sanierungsmaßnahmen (Beseitigung, Stilllegung oder Änderung)
an bestehenden Anlagen des Betreibers oder Dritter durchgeführt sind, die
die Einhaltung der in den Nummern 4.5.1 genannten Immissionswerte oder der
Prüf und Maßnahmenwerte gewährleisten, |
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