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Stoff/Stoffgruppe Deposition
µg/(m²·d)
Mittelungszeitraum
Nickel und seine anorganischen Ver-
bindungen, angegeben als Nickel
15 Kalenderjahr
Quecksilber und seine anorganischen
Verbindungen, angegeben als
Quecksilber
1 Kalenderjahr
Thallium und seine anorganischen Ver-
bindungen, angegeben als Thallium
2 Kalenderjahr

4.5.2

Genehmigung bei Überschreitung der Immissionswerte für Schadstoffdepositionen oder der Prüf– und Maßnahmenwerte

Überschreitet die nach Nummer 4.7 ermittelte Gesamtbelastung für einen der in der Tabelle 6 genannten luftverunreinigenden Stoffe an einem Beurteilungspunkt einen Immissionswert oder sind Prüf– und Maßnahmenwerte überschritten, darf die Genehmigung wegen dieser Überschreitung nicht versagt werden, wenn hinsichtlich des jeweiligen Schadstoffs

a)
aa)
die Kenngröße für die Zusatzbelastung für die Deposition durch die Emissionen der Anlage an keinem Beurteilungspunkt mehr als 5 vom Hundert des jeweiligen Immissionswertes in Tabelle 6 beträgt oder
bb)
die Emissionen aus den gefassten Quellen der Anlage in Abhängigkeit von den jeweiligen Schornsteinhöhen die im Anhang 2 dargestellten Massenströme bei 8 760 Betriebsstunden oder bei davon abweichenden Betriebsstunden entsprechend umgerechneten äquivalenten Massenströmen nicht überschreiten,
b)
durch eine Bedingung sichergestellt ist, dass in der Regel spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme der Anlage solche Sanierungsmaßnahmen (Beseitigung, Stilllegung oder Änderung) an bestehenden Anlagen des Betreibers oder Dritter durchgeführt sind, die die Einhaltung der in den Nummern 4.5.1 genannten Immissionswerte oder der Prüf– und Maßnahmenwerte gewährleisten,