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Bei Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren gilt die irrelevante Zusatzbelastung für Ammoniak nach Tabelle 5 als eingehalten, wenn der Abstand der Anlage zu Vegetation oder Ökosystemen den sich aus der Mindestabstandskurve im Anhang 1 ergebenden Abstand nicht unterschreitet. *

4.5

Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Schadstoffdepositionen

4.5.1

Immissionswerte für Schadstoffdepositionen

Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch die Deposition luftverunreinigender Stoffe, einschließlich der Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen, ist sichergestellt, soweit

a)
die nach Nummer 4.7 ermittelte Gesamtbelastung an keinem Beurteilungspunkt die in Tabelle 6 bezeichneten Immissionswerte überschreitet und
b)
keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass an einem Beurteilungspunkt die maßgebenden Prüf– und Maßnahmenwerte nach Anhang 2 der Bundes–Bodenschutz– und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554) aufgrund von Luftverunreinigungen überschritten sind.

Tabelle 6:

Immissionswerte für Schadstoffdepositionen

Stoff/Stoffgruppe Deposition
µg/(m²·d)
Mittelungszeitraum
Arsen und seine anorganischen Verbin-
dungen, angegeben als Arsen
4 Kalenderjahr
Blei und seine anorganischen Verbin-
dungen, angegeben als Blei
100 Kalenderjahr
Cadmium und seine anorganischen
Verbindungen, angegeben als
Cadmium
2 Kalenderjahr


* Der Anhang 1 enthält einen Vorschlag, der noch nicht abschließend geprüft ist.