|
|
Immissionswerte für Schadstoffdepositionen
Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
durch die Deposition luftverunreinigender Stoffe, einschließlich der
Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen, ist sichergestellt,
soweit
| a) |
die nach Nummer 4.7 ermittelte
Gesamtbelastung an keinem Beurteilungspunkt die in Tabelle 6 bezeichneten
Immissionswerte überschreitet und |
| b) |
keine hinreichenden Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass an einem Beurteilungspunkt die maßgebenden
Prüf und Maßnahmenwerte nach Anhang 2 der
BundesBodenschutz und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl.
I S. 1554) aufgrund von Luftverunreinigungen überschritten
sind. |
Tabelle 6: |
Immissionswerte für Schadstoffdepositionen |
| Stoff/Stoffgruppe |
Deposition
µg/(m²·d) |
Mittelungszeitraum |
Arsen und seine anorganischen
Verbin- dungen, angegeben als Arsen |
4 |
Kalenderjahr |
Blei und seine anorganischen
Verbin- dungen, angegeben als Blei |
100 |
Kalenderjahr |
Cadmium und seine
anorganischen Verbindungen, angegeben als Cadmium |
2 |
Kalenderjahr |
|