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Genehmigung bei Überschreitung der Immissionswerte
Überschreitet die nach Nummer 4.7 ermittelte
Gesamtbelastung für einen der in den Nummern 4.4.1 und 4.4.2 genannten
luftverunreinigenden Stoffe an einem Beurteilungspunkt einen Immissionswert in
Tabelle 3, Tabelle 4 oder in Nummer 4.4.2 Absatz 2, darf die Genehmigung wegen
dieser Überschreitung nicht versagt werden, wenn hinsichtlich des
jeweiligen Schadstoffes
| a) |
die Kenngröße für die
Zusatzbelastung durch die Emissionen der Anlage an diesem Beurteilungspunkt die
in Tabelle 5 bezeichneten Werte gerechnet als Mittelwert für das
Kalenderjahr nicht überschreitet, |
| b) |
durch eine Bedingung sichergestellt ist,
dass in der Regel spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme der Anlage
solche Sanierungsmaßnahmen (Beseitigung, Stilllegung oder Änderung)
an bestehenden Anlagen des Betreibers oder Dritter durchgeführt sind, die
die Einhaltung der in den Nummern 4.4.1 oder 4.4.2 genannten Immissionswerte
gewährleisten, |
| c) |
durch Maßnahmen im Rahmen eines
Luftreinhalteplanes die Einhaltung der Immissionswerte nach einer
Übergangsfrist zu erwarten ist, oder |
| d) |
eine Sonderfallprüfung nach Nummer
4.8 ergibt, dass wegen besonderer Umstände des Einzelfalls keine
erheblichen Nachteile hervorgerufen werden können. |
Tabelle 5: |
Irrelevante Zusatzbelastungswerte für
Immissionswerte zum Schutz vor erheblichen Nachteilen |
| Stoff/Stoffgruppe |
Zusatzbelastung
µg/m³ |
| Schwefeldioxid |
2 |
| Stickstoffdioxid |
3 |
Fluorwasserstoff und
gasförmige anor- ganische Fluorverbindungen, angege- ben als Fluor
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0,04 |
| Ammoniak |
7,5 |
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