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4.4.2

Immissionswerte für Fluorwasserstoff und Ammoniak

Der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Fluorwasserstoff und Ammoniak ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sichergestellt, wenn die nach Nummer 4.7 ermittelte Gesamtbelastung die in Tabelle 4 bezeichneten Immissionswerte an keinem Beurteilungspunkt überschreitet.

Tabelle 4:

Immissionswerte für Fluorwasserstoff und Ammoniak zum Schutz vor erheblichen Nachteilen

Stoff/Stoffgruppe Konzentration
µg/m³
Mittelungszeitraum
Fluorwasserstoff und gasförmige anor-
ganische Fluorverbindungen, angege-
ben als Fluor
0,4 Kalenderjahr
Ammoniak 75
350
Kalenderjahr
24 Stunden

Der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung sehr empfindlicher Tiere, Pflanzen und Sachgüter ist gewährleistet, wenn für Fluorwasserstoff und gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluor, gemittelt über ein Kalenderjahr, ein Immissionswert von 0,3 µg/m³ eingehalten wird. Ob der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung sehr empfindlicher Ökosystemen und Pflanzen durch die Einwirkung von Ammoniak gewährleistet ist, ist nach Nummer 4.8 zu prüfen.