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Stilllegung oder Änderung) an bestehenden Anlagen des Betreibers oder Dritter durchgeführt sind, die die Einhaltung des Immissionswertes gewährleisten,
c)
durch Maßnahmen im Rahmen eines Luftreinhalteplanes die Einhaltung des Immissionswertes nach einer Übergangsfrist zu erwarten ist, oder
d)
eine Sonderfallprüfung nach Nummer 4.8 ergibt, dass wegen besonderer Umstände des Einzelfalls keine erheblichen Nachteile hervorgerufen werden können.

4.4

Schutz vor erheblichen Nachteilen, insbesondere Schutz der Vegetation und von Ökosystemen

4.4.1

 

Immissionswerte für Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid

Der Schutz vor Gefahren für Ökosysteme durch Schwefeldioxid oder für die Vegetation durch Stickstoffdioxid ist an den relevanten Beurteilungspunkten der Nummer 4.6.2.5 Absatz 7 sichergestellt, wenn die nach Nummer 4.7 ermittelte Gesamtbelastung die in Tabelle 3 bezeichneten Immissionswerte nicht überschreitet.

Tabelle 3:

Immissionswerte für Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation

Stoff Konzentration µg/m³ Mittelungszeitraum Schutzgut
Schwefeldioxid 20 Kalenderjahr und Winter
(1. Oktober bis 31. März)
Ökosysteme
Stickstoffdioxid 30 Kalenderjahr Vegetation

Ob der Schutz vor sonstigen erheblichen Nachteilen durch Schwefeldioxid oder Stickstoffdioxid sichergestellt ist, ist nach Nummer 4.8 zu prüfen. Eine solche Prüfung ist nicht erforderlich, wenn die in Nummer 4.4.3 festgelegten Zusatzbelastungswerte für Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid an keinem Beurteilungspunkt überschritten werden.