Immissionswerte für Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid
Der Schutz vor Gefahren für Ökosysteme
durch Schwefeldioxid oder für die Vegetation durch Stickstoffdioxid ist an
den relevanten Beurteilungspunkten der Nummer 4.6.2.5 Absatz 7 sichergestellt,
wenn die nach Nummer 4.7 ermittelte Gesamtbelastung die in Tabelle 3
bezeichneten Immissionswerte nicht überschreitet.
Tabelle 3: |
Immissionswerte für Schwefeldioxid und
Stickstoffdioxid zum Schutz von Ökosystemen und der
Vegetation |
| Stoff |
Konzentration
µg/m³ |
Mittelungszeitraum |
Schutzgut |
| Schwefeldioxid |
20 |
Kalenderjahr und Winter (1.
Oktober bis 31. März) |
Ökosysteme |
| Stickstoffdioxid |
30 |
Kalenderjahr |
Vegetation |
Ob der Schutz vor sonstigen erheblichen Nachteilen
durch Schwefeldioxid oder Stickstoffdioxid sichergestellt ist, ist nach Nummer
4.8 zu prüfen. Eine solche Prüfung ist nicht erforderlich, wenn die
in Nummer 4.4.3 festgelegten Zusatzbelastungswerte für Schwefeldioxid und
Stickstoffdioxid an keinem Beurteilungspunkt überschritten werden.
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