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Genehmigung bei Überschreiten des Immissionswertes
Überschreitet die nach Nummer 4.7 ermittelte
Gesamtbelastung für Staubniederschlag an einem Beurteilungspunkt den
Immissionswert, darf die Genehmigung wegen dieser Überschreitung nicht
versagt werden,
| a) |
die Kenngröße für die
Zusatzbelastung durch die Emissionen der Anlage an diesem Beurteilungspunkt
einen Wert von 3,5 mg/(m²·d) gerechnet als
Mittelwert für das Kalenderjahr nicht |
| b) |
durch eine Bedingung sichergestellt ist,
dass in der Regel spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme der Anlage
solche Sanierungsmaßnahmen (Beseitigung, |
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