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| Stoff/Stoffgruppe | Konzentration µg/m³ |
Mittelungszeitraum | Zulässige
Überschrei- tungshäufigkeit im Kalenderjahr |
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| Blei und seine anorga- nischen Verbindungen, angegeben als Pb |
0,5 | Kalenderjahr | |
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Werden in Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit für Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe, Arsen, Cadmium, Nickel oder Quecksilber bestimmt, gelten diese als Immissionswerte im Sinne dieser Nummer ab dem Zeitpunkt, in dem sie in einer nationalen Umsetzungsvorschrift in Kraft treten oder spätestens ab dem Zeitpunkt, bis zu dem die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt sein muss. |
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4.2.2 |
Genehmigung bei Überschreiten der ImmissionswerteÜberschreitet die nach Nummer 4.7 ermittelte Gesamtbelastung eines in Nummer 4.2.1 genannten luftverunreinigenden Stoffs an einem Beurteilungspunkt einen Immissionswert, darf die Genehmigung wegen dieser Überschreitung nicht versagt werden, wenn hinsichtlich des jeweiligen Schadstoffes
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