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Stoff/Stoffgruppe Konzentration
µg/m³
Mittelungszeitraum Zulässige Überschrei-
tungshäufigkeit im
Kalenderjahr
Blei und seine anorga-
nischen Verbindungen,
angegeben als Pb
0,5 Kalenderjahr

 

Werden in Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit für Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe, Arsen, Cadmium, Nickel oder Quecksilber bestimmt, gelten diese als Immissionswerte im Sinne dieser Nummer ab dem Zeitpunkt, in dem sie in einer nationalen Umsetzungsvorschrift in Kraft treten oder spätestens ab dem Zeitpunkt, bis zu dem die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt sein muss.

4.2.2

Genehmigung bei Überschreiten der Immissionswerte

Überschreitet die nach Nummer 4.7 ermittelte Gesamtbelastung eines in Nummer 4.2.1 genannten luftverunreinigenden Stoffs an einem Beurteilungspunkt einen Immissionswert, darf die Genehmigung wegen dieser Überschreitung nicht versagt werden, wenn hinsichtlich des jeweiligen Schadstoffes

a)
die Kenngröße für die Zusatzbelastung durch die Emissionen der Anlage an diesem Beurteilungspunkt 1 vom Hundert des Immissions–Jahreswertes nicht überschreitet und durch eine Auflage sichergestellt ist, dass weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung durchgeführt werden,
b)
durch eine Bedingung sichergestellt ist, dass in der Regel spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme der Anlage solche Sanierungsmaßnahmen (Beseitigung, Stillegung oder Änderung) an bestehenden Anlagen des Antragstellers oder Dritter durchgeführt sind, die die Einhaltung der Immissionswerte in Nummer 4.2.1 gewährleisten, oder
c)
Maßnahmen im Rahmen eines Luftreinhalteplanes durchgeführt sind, die die Einhaltung der Immissionswerte in Nummer 4.2.1 gewährleisten.