- 21 - |
|
Die Festlegung der Immissionswerte berücksichtigt einen Unsicherheitsbereich bei der Ermittlung der Kenngrößen. Die Immissionswerte gelten auch bei gleichzeitigem Auftreten sowie chemischer oder physikalischer Umwandlung der Schadstoffe. Bei Schadstoffen, für die Immissionswerte nicht festgelegt sind, sind weitere Ermittlungen nur geboten, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 4.8 vorliegen. |
|||
4.2 |
Schutz der menschlichen Gesundheit |
||
4.2.1 |
ImmissionswerteDer Schutz vor Gefahren für die menschliche Gesundheit durch die in Tabelle 1 bezeichneten luftverunreinigenden Stoffe ist sichergestellt, wenn die nach Nummer 4.7 ermittelte Gesamtbelastung die nachstehenden Immissionswerte an keinem Beurteilungspunkt überschreitet.
|
| Stoff/Stoffgruppe | Konzentration µg/m³ |
Mittelungszeitraum | Zulässige
Überschrei- tungshäufigkeit im Kalenderjahr |
|---|---|---|---|
| Schwefeldioxid | 50 125 350 |
Kalenderjahr 24 Stunden 1 Stunde |
- 3 24 |
| Stickstoffdioxid | 40 200 |
Kalenderjahr 1 Stunde |
- 18 |
| Benzol | 5 | Kalenderjahr | - |
| Tetrachlorethen | 10 | Kalenderjahr | - |
| Schwebstaub (PM10) | 40 50 |
Kalenderjahr 24 Stunden |
- 35 |