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Die Festlegung der Immissionswerte berücksichtigt einen Unsicherheitsbereich bei der Ermittlung der Kenngrößen. Die Immissionswerte gelten auch bei gleichzeitigem Auftreten sowie chemischer oder physikalischer Umwandlung der Schadstoffe.

Bei Schadstoffen, für die Immissionswerte nicht festgelegt sind, sind weitere Ermittlungen nur geboten, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 4.8 vorliegen.

4.2

Schutz der menschlichen Gesundheit

4.2.1

Immissionswerte

Der Schutz vor Gefahren für die menschliche Gesundheit durch die in Tabelle 1 bezeichneten luftverunreinigenden Stoffe ist sichergestellt, wenn die nach Nummer 4.7 ermittelte Gesamtbelastung die nachstehenden Immissionswerte an keinem Beurteilungspunkt überschreitet.

Tabelle 1:

Immissionswerte für Stoffe zum Schutz der menschlichen Gesundheit

Stoff/Stoffgruppe Konzentration
µg/m³
Mittelungszeitraum Zulässige Überschrei-
tungshäufigkeit im
Kalenderjahr
Schwefeldioxid 50
125
350
Kalenderjahr
24 Stunden
1 Stunde
-
3
24
Stickstoffdioxid 40
200
Kalenderjahr
1 Stunde
-
18
Benzol 5 Kalenderjahr -
Tetrachlorethen 10 Kalenderjahr -
Schwebstaub (PM–10) 40
50
Kalenderjahr
24 Stunden
-
35