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Prüfungsumfang
Bei der Entscheidung über die Erteilung einer
Änderungsgenehmigung ist Nummer 3.1 anzuwenden. Zu prüfen sind die
Anlagenteile und Verfahrensschritte, die geändert werden sollen, sowie die
Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die Änderung auswirken
wird. Bei anderen Anlagenteilen und Verfahrensschritten soll geprüft
werden, ob Anforderungen nach dieser Verwaltungsvorschrift, die der Vorsorge
dienen, mit Zustimmung des Anlagenbetreibers aus Anlass der vorgesehenen
Änderung erfüllt werden können. Durch die gleichzeitige
Durchführung der Maßnahmen kann u.U. der Aufwand vermindert und eine
frühere Anpassung an die Anforderungen dieser Verwaltungsvorschrift
erreicht werden.
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Verbesserungsmaßnahmen
Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf
auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht
alle Immissionswerte eingehalten werden, wenn aber
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die Änderung ausschließlich
oder weit überwiegend der Verminderung der Immissionen dient, |
| b) |
eine spätere Einhaltung der Immissionswerte nicht
verhindert wird und |
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die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung
nicht erfordern. |
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