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in das Massenverhältnis geht die während eines Tages bei bestimmungsgemäßem Betrieb einer Anlage unter den für die Luftreinhaltung ungünstigsten Betriebsbedingungen auftretende Emission der gesamten Anlage ein;
e)
Anzahl der Geruchseinheiten der emittierten Geruchsstoffe bezogen auf das Volumen (Geruchsstoffkonzentration) von Abgas bei 293 K und 1 013 hPa vor Abzug des Feuchtegehalts an Wasserdampf;
die Geruchsstoffkonzentration ist das olfaktometrisch gemessene Verhältnis der Volumenströme bei Verdünnung einer Abgasprobe mit Neutralluft bis zur Geruchschwelle, angegeben als Vielfaches der Geruchsschwelle.

2.5

Emissionsgrad

Emissionsgrad ist das Verhältnis der im Abgas emittierten Masse eines luftverunreinigenden Stoffes zu der mit den Brenn– oder Einsatzstoffen zugeführten Masse; er wird angegeben als Vomhundertsatz.

2.6

Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen

Emissionswerte sind Grundlagen für Emissionsbegrenzungen.

Emissionsbegrenzungen sind die im Genehmigungsbescheid oder in einer nachträglichen Anordnung festzulegenden

a)
zulässigen Faser–, Geruchsstoff– oder Massenkonzentrationen von Luftverunreinigungen im Abgas mit der Maßgabe, dass
aa) sämtliche Tagesmittelwerte die festgelegte Konzentration und
bb) sämtliche Halbstundenmittelwerte das 2fache der festgelegten Konzentration
nicht überschreiten,
b) zulässigen Massenströme, bezogen auf jede Betriebsstunde,
c) zulässigen Massenverhältnisse, bezogen auf einen Tag (Tagesmittelwerte),
d) zulässigen Emissionsgrade, bezogen auf einen Tag (Tagesmittelwerte),
e) einzuhaltenden Geruchsminderungsgrade oder
f)
sonstigen Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen.